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VwGH 08.09.1988, 88/16/0066

VwGH 08.09.1988, 88/16/0066

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §57 Abs3;
RS 1
Die Verletzung der Belehrungspflicht über die Möglichkeit, die Entscheidung durch einen Senat beantragen zu können, stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
Norm
FinStrG §149 Abs3;
RS 2
Die Wertersatzstrafe ist keine absolute, durch die Höhe des Wertes der Gegenstände, an denen ein Verfall unvollziehbar ist, fest bestimmte Strafe; vielmehr ist lediglich die Strafobergrenze mit dem gemeinen Wert limitiert, während sich die tatsächliche Höhe der Strafe an den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) zu orientieren hat.
Norm
FinStrG §17 Abs3;
RS 3
Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E , 87/16/0024).
Norm
FinStrG §57 Abs3;
RS 4
Die Unterlassung der in § 57 Abs 3 FinStrG vorgesehenen Belehrung stellt im Hinblick auf den zwingenden Charakter dieser Norm einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E , 1438/61).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6346 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64135