Suchen Hilfe
VwGH 15.12.1988, 88/16/0056

VwGH 15.12.1988, 88/16/0056

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §167 Abs2;
GrEStG 1955 §11;
RS 1
Ausführungen zur Problematik Bauherrnmodell (Hinweis auf E vom , 87/16/0102) sowie die Feststellung, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde iS der bisherigen Judikatur zur Frage der Bauherrneigenschaft nicht als unschlüssig erkannt werden kann, wenn das Haus bei Erwerb der Liegenschaft bereits mehr oder minder fertiggestellt war, ein Fixpreis vereinbart war und eine andere Person Konsenswerber gewesen ist.
Norm
RS 2
Ist der Erwerber nicht als Schaffender des Hauses anzusehen, so sind nicht nur der Kaufpreis für den Grundanteil, sondern auch die Errichtungskosten des Hauses nach § 11 GrEStG 1955 der GrESt zu unterziehen (hier: Errichtungskosten eines Reihenhauses).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160056.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64133