VwGH 15.12.1988, 88/16/0056
VwGH 15.12.1988, 88/16/0056
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Problematik Bauherrnmodell (Hinweis auf E vom , 87/16/0102) sowie die Feststellung, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde iS der bisherigen Judikatur zur Frage der Bauherrneigenschaft nicht als unschlüssig erkannt werden kann, wenn das Haus bei Erwerb der Liegenschaft bereits mehr oder minder fertiggestellt war, ein Fixpreis vereinbart war und eine andere Person Konsenswerber gewesen ist. |
Norm | GrEStG 1955 §11; |
RS 2 | Ist der Erwerber nicht als Schaffender des Hauses anzusehen, so sind nicht nur der Kaufpreis für den Grundanteil, sondern auch die Errichtungskosten des Hauses nach § 11 GrEStG 1955 der GrESt zu unterziehen (hier: Errichtungskosten eines Reihenhauses). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160056.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64133