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VwGH 28.06.1989, 88/16/0047

VwGH 28.06.1989, 88/16/0047

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs2;
RS 1
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung; Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist der Todestag des Erblassers, maßgebend im Falle des § 19 Abs 2 ErbStG der zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte Einheitswert (Hinweis E , 86/16/0016).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0203 E RS 1
Norm
ErbStG §19;
RS 2
Hat die Erblasserin mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen Kaufvertrag, dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung bestimmter behördlicher Bewilligungen (Baubewilligung, Betriebsstättengenehmigung) an den Käufer aufschiebend bedingt war, einen Grundstücksanteil veräußert, und sind diese Bewilligungen zwar vor dem Tod der Erblasserin erteilt, jedoch erst nach ihrem Tod rechtskräftig geworden, dann ist der veräußerte Liegenschaftsanteil, für den gem § 19 Abs 2 ErbStG der Einheitswert maßgebend ist, und nicht die auf den veräußerten Anteil entfallende Kaufpreisforderung Bestandteil des Nachlasses der Erblasserin.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160047.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64131

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