VwGH 15.12.1988, 88/16/0046
VwGH 15.12.1988, 88/16/0046
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Die Gewährung eines Kredites nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E , 87/16/0153). Die Wohnnutzfläche ist nach den Bestimmungen des WFG bzw MRG zu berechnen und nicht nach den Bestimmungen, der jeweiligen Bauordnung. Auch die sich in Raumnischen, deren Höhe nur 1,41 m beträgt, befindliche Fläche ist der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, weil diese Nischen wohnlich gestaltet werden können. Eine Loggia zählt zur Wohnnutzfläche. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64130