Suchen Hilfe
VwGH 20.04.1989, 88/16/0045

VwGH 20.04.1989, 88/16/0045

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §26;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art3 Abs1;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art7;
ErbStG §19;
ErbStG §6 Abs1;
ErbStG §6 Abs2;
ErbStG §6 Abs4;
RS 1
Wenn Ö für Vermögensübergänge von Todes wegen oder für Schenkungen unter Lebenden, an denen kein Inländer iSd ErbStG beteiligt ist, nur eine beschränkte Steuerpflicht kennt, wie es in § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 für den Erbanfall normiert wurde, soweit er in ....(hier:) inländischem Grundvermögen...besteht.., gibt es auch dann keinen Progressionsvorbehalt, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der BRD hatte. Gibt es aber einen Progressionsvorbehalt, dann ist auch § 26 BewG anzuwenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160045.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64129