VwGH 30.06.1988, 88/16/0042
VwGH 30.06.1988, 88/16/0042
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs 1 lit a FinStrG gehört zum Tatbestand der Abgabenhehlerei eine (vollendete) VORTAT in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (Hinweis auf E , 84/16/0245, VwSlg 5980 F/1985). Nur solche Sachen können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer der hier bestimmt bezeichneten Vortaten behaftet sind. In Ansehung des in § 138 Abs 2 lit a FinStrG normierten Konkretisierungsgebotes setzt die Abgabenhehlerei die spruchmäßige Feststellung einer als erwiesen angenommenen Vortat voraus. Die Anlastung im Spruch des Straferkenntnisses, seitens des ausländischen Versenders sei als Vortat "ein Finanzvergehen" begangen worden, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 138 Abs 2 lit a FinStrG, weil dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Bestimmung des § 37 Abs 1 lit a FinStrG nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. |
Norm | FinStrG §138 Abs2 lita; |
RS 2 | Nach stRsp des VwGH muß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E , 85/16/0049). |
Normen | |
RS 3 | Insoweit der Bescheid erster Instanz fehlerhaft ist, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Hinweis E , 85/16/0049). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0090 E VwSlg 6259 F/1987 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6343 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160042.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64127