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VwGH 19.05.1988, 88/16/0038

VwGH 19.05.1988, 88/16/0038

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6325 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64126