VwGH 19.05.1988, 88/16/0038
VwGH 19.05.1988, 88/16/0038
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6325 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-64126