VwGH 26.01.1989, 88/16/0036
VwGH 26.01.1989, 88/16/0036
Rechtssätze
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RS 1 | Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält, also jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes verprochen wird; es ist alles, was der Käufer einsetzen muß, um das Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat. |
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RS 2 | Verpflichtet sich der Käufer einer Liegenschaft, den Kaufpreis von S 2,000.000,-- - zuzüglich einer Gesamtverszinsung von S 500.000,- - in gleichen Jahresraten zu entrichten, so ist der mit dem Erwerb der Liegenschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehende Zinsenbetrag in Höhe von S 500.000,-- - nach der Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 zu beruteilen und in die Bemessungsgrundlage der GrEStG als einer Verkehrssteuer, die einen einmaligen Erwerbsvorgang besteuert, miteinzubeziehen (Hinweis E , 84/16/0077). Es besteht kein entscheidungswesentlicher Unterschied zwischen der genannten Gesamtzinsenvereinbarung und einer Vereinbarung der Verzinsung der einzelnen Ratenbeträge. |
Normen | |
RS 3 | Im abgabenrechtlichen Unterschied (§ 14 GrEStG im Verhältnis zu § 33 TP 8 GebG) der Berücksichtigung von Zinsen bei einem Kreditkauf einer Liegenschaft (mit der erforderlichen besonderen Kreditvereinbarung) einerseits und bei einem Barkauf einer Liegenschaft, deren Käufer sich den Kaufpreis vorher durch Aufnahme eines Darlehens beschafft andererseits ist keine unsachliche Differenzierung dieser tatsächlich ungleichen Sachverhalte zu erblicken, zumal die von der Rechtsordnung garantierte Gestaltungsfreiheit und Vertragsfreiheit auch vom Abgabenrecht nicht beeinträchtigt wird. Lediglich der Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts ist durch § 22 BAO verpönt. |
Normen | |
RS 4 | Auch Ziel- und Stundungszinsen, die der Käufer im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware aufwenden muss, gehören zum Entgelt iSd § 4 Abs 2 Z 1 UStG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-64125