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VwGH 20.04.1989, 88/16/0031

VwGH 20.04.1989, 88/16/0031

Rechtssätze


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Normen
AVG §56 impl;
BAO §92;
GGG 1984 §26 Abs1;
RS 1
Die nach § 26 Abs 1 GGG erfolgende Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Davon, daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Betrag in jedem Fall ungeprüft zugrunde zu legen hat, kann keine Rede sein. Vielmehr soll die Mitteilung lediglich dem Kostenbeamten ersparen, eigene Berechnungen über den der GrESt bzw der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen.
Norm
GGG 1984 §26 Abs1;
RS 2
Die Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Eintragungspflicht ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ist - wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst - (lediglich) dazu geeignet, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern.
Norm
GGG 1984 §26 Abs1;
RS 3
Bei Anwendung des § 26 Abs 1 GGG kommt es nicht darauf an, ob GrESt tatsächlich festgesetzt wurde.
Normen
EheG §55a;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
RS 4
Im Falle der Vermögensaufteilung im Zuge einer Ehescheidung nach § 55a EheG ist eine Gegenleistung nach § 10 Abs 1 GrEStG 1955 nicht vorhanden.
Normen
EheG §81;
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
RS 5
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält (Hinweis E , 88/16/0107). Aus diesem Grund ist in so gelagerten Fällen die GrESt - und damit gem § 26 Abs 1 GGG auch die Eintragungsgebühr - vom Einheitswert zu berechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160031.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64124