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VwGH 26.01.1989, 88/16/0030

VwGH 26.01.1989, 88/16/0030

Rechtssätze


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Normen
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat von dessen Rechtsgrundlage auszugehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2034/52 E RS 1
Normen
BauRG 1912 §2;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 2
Anders als die mit obligatorischem Rechtsgeschäft erfolgende Bestellung (Begründung) eines Baurechtes durch den Grundstückseigentümer iSd § 2 BauRG, die einen Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs 2 GrEStG 1955 darstellt (Hinweis E , 2179/56, VwSlg 2269 F/1960, E , 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982), handelt es sich bei einem obligatorischen Rechtsgeschäft, auf Grund dessen ein bestelltes (begründetes) Baurecht durch den Bauberechtigten einem Dritten übertragen werden soll, um einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 (Hinweis E , 2527/80).
Normen
GrEStG 1955 §1 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z1;
RS 3
Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist ein selbständiger und ein gegenüber den Tatbeständen des § 1 Abs 1 GrEStG subsidiärer. Für seine Anwendung liegen die Voraussetzungen also dann nicht vor, wenn die Einräumung der wirtschaftlichen Verwertung lediglich provisorisch vorgenommen und als Ziel der vertraglichen Vereinbarung die Übertragung des gemäß § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG einem Grundstück gleichstehenden Baurechtes ins Auge gefaßt wurde.
Normen
GrEStG 1955 §16 Abs2;
VwRallg;
RS 4
Die Steuerschuld entsteht nicht vor Eintritt der Bedingung, wenn das Erwerbsgeschäft vor Eintritt der vereinbarten aufschiebenden Bedingung ausgeführt wird (Hinweis E , 627/71, VwSlg 4423 F/1972).
Norm
RS 5
Wurde die in rechtswidriger Weise erfolgte Festsetzung der GrESt rechtskräftig, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der im § 20 GrEStG normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden. Die Begünstigung, die durch § 20 GrEStG dem StPfl eingeräumt wurde, ist nicht dafür vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines Grunderwerbsteuerbescheides zu durchbrechen (Hinweis auf E , 0081/64, VwSlg 3092 F/1964).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160030.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64123