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VwGH 19.05.1988, 88/16/0014

VwGH 19.05.1988, 88/16/0014

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
RS 1
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der Abgabenbehörde, in dem verfahrengegenständlichen Fall liege ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung iSd § 98 Abs 3 FinStrG.
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0201 E RS 3
Normen
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
RS 3
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der bloß einen Tag vorher (hier in der BRD) erworbenen Unterwasserkamera zu vereiteln, ergibt sich geradezu ZWINGEND aus dem vorsätzlichen Verschweigen dieser Ware anläßlich der gleichzeitigen Deklaration der (ohnehin eingangsabgabenfreien) Zigaretten zur zollamtlichen Abfertigung aus der Tat selbst (dolus ex re, Hinweis E , 85/16/0004, VwSlg 5986 F/1985). Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist nämlich die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6324 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160014.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64119