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VwGH 19.05.1988, 88/16/0011

VwGH 19.05.1988, 88/16/0011

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §84 Abs2;
RS 1
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2 impl;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1 impl;
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Zieht man in Erwägung, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (Hinweis auf E , 84/16/0201) und daß der Abgabenschuldner, der den Sachverhalt am besten kennt, erst drei Monate später in seiner von seinem ausgewiesenen Rechtsfreund verfaßten Berufung die in der von ihm bei seiner ersten Vernehmung abgegebenen Tatbeschreibung konkret und detailliert gemachten Angaben, wonach er die verfahrensgegenständliche Damenarmbanduhr anläßlich seiner Einreise in das österreichische Zollgebiet der Zollabfertigung nicht gestellt und somit tatbestandsmäßig iSd § 174 Abs 3 lit a erster Halbsatz ZollG 1955 gehandelt habe, als unrichtig bezeichnet und seine Haltung geändert hat, so vermag der VwGH, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (Hinweis E , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985), die Feststellung der Abgabenbehörde, die Behauptungen des Abgabenschuldners in seiner Berufung seien nur Schutzbehauptungen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6323 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64118