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VwGH 07.09.1989, 88/16/0010

VwGH 07.09.1989, 88/16/0010

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;
RS 1
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E , 88/16/0047).
Norm
ErbStG §20 Abs4 Z4;
RS 2
Unter den Kosten iSd § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG sind alle Kosten zu verstehen, die der Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den Erben hervorruft (Hinweis E , 744/60, VwSlg 2420 F/1961).
Norm
ErbStG §20 Abs4 Z4;
RS 3
Wegen des Erwerbes wird ein Rechtsstreit geführt, wenn durch ihn der Erwerb eines Nachlasses gemacht wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden, abgezogen werden. Kosten, die dadurch auflaufen, daß der Noterbe ursprünglich einen überhöhten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte, können nicht als Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites angesehen werden (hier: Kosten im Verfahren über eine Wiederaufnahmersklage des Erben gegen den Noterben zufolge Auftretens eines weiteren Noterben; Kosten, die auf die Überklagung zurückzuführen sind).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-64117