VwGH 19.05.1988, 88/16/0009
VwGH 19.05.1988, 88/16/0009
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ist die durch das ua, aufgehobene Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG im konkreten Fall wegen des Vorliegens eines Anlaßfalles nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht mehr anzuwenden, so bedeutet dies, daß auch Aussprüchen über den Wertersatz, der das Äquivalent für den nicht oder nicht zur Gänze realisierbaren Verfall darstellt und die an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe die rechtliche Grundlage fehlt (Hinweis E , 83/16/0179, VwSlg 5946 F/1985). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/16/0138 E VwSlg 6287F/1988 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Bestimmung des § 187 FinStrG begründet eine dem Täter des Gnadenrechts eigene Befugnis, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Die Berücksichtigung einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Norm, die vom VfGH zum zweiten Mal als verfassungswidrig aufgehoben werden mußte, kann in einer Gnadenentscheidung nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil sie im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht ausgesprochen war. Eine an der Gerechtigkeit orientierte Gnade steht nicht außerhalb des Rechts. Sie trägt dazu bei, daß der tatbestandsbezogene Spruch einer Finanzstrafbehörde für den Bestraften und die Gemeinschaft sinnvoll bleibt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6322 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-64116