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VwGH 20.04.1989, 88/16/0003

VwGH 20.04.1989, 88/16/0003

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1381;
ABGB §939;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 1
Wer dem Verpflichtenden mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht gemäß § 1381 ABGB eine Schenkung (Hinweis E , 86/16/0019).
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 2
Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E , 1657/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0019 E RS 4
Norm
ErbStG §33;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Erstattung der Schenkungssteuer nach § 33 ErbStG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden muß. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0057 E RS 2
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
RS 4
Nach der für den Bereicherungswillen maßgebenden Verkehrsauffassung verwirklichen (auch als Belohnung gedachte) Zuwendungen für Arbeitsleistungen und Dienste, die ohne Begründung eines Dienstverhältnisses vielfach durch nahestehende Personen (gute Freunde) verrichtet und üblicherweise nicht honoriert werden, den Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160003.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-64115