VwGH 19.05.1988, 88/16/0002
VwGH 19.05.1988, 88/16/0002
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hinsichtlich einer Straftat können mehrere Personen Beschuldigte sein. Besteht der Verdacht des Zusammenwirkens (Bestimmungstäter, Beitragstäter), so ist im Verhältnis der Beschuldigten zueinander von Mitbeschuldigten zu sprechen. Der Beschuldigte ist Prozeßsubjekt, er hat in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" das Recht, aber nicht die Pflicht zur Äußerung. Die Äußerung steht ganz im Belieben des Beschuldigten. Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein. Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeuge zu vernehmen. |
Norm | |
RS 2 | Da der Prozeßgegenstand eines Finanzstrafverfahrens durch die Tat und den Täter bestimmt wird, bezieht sich das Einsichtsrecht eines Beschuldigten nicht auf verfahrensfremde Akten, die auf Grund eines Verfahrens gegen einen ANDEREN Beschuldigten entstanden sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/16/0038 E VwSlg 6325 F/1988 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Der Wertersatz iSd § 19 Abs 1 FinStrG ist das Äquivalent für den nicht oder nicht gänzlich realisierbaren Verfall. Er ist, wie der Wortlaut dieser Bestimmung klarstellt, eine Strafe, und zwar gleich dem Verfall, an dessen Stelle er tritt, eine Nebenstrafe. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6321 F/1988; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160002.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64114