VwGH 11.09.1989, 88/15/0165
VwGH 11.09.1989, 88/15/0165
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach stRsp des VwGH bildet der geltwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/15/0021 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 den "einzelnen Spielabschluß" bzw "die einzelne Wette" ausdrücklich hervorgehoben, weswegen hier das "einzelne" Überlassen der Benützung des Geldspielautomaten durch den Unternehmer als selbständige Leistung angesehen werden muß und daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der der VwGH im allg beurteilt, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber selbständige Leistungen sind, nicht gestattet ist. Der Verzicht des Spielers, der ein nächstes "einzelnes" Spiel riskieren will, auf seinen bereits gewonnenen Anspruch auf eine bestimmte Konsumation gegenüber dem Unternehmer ist dann iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 2 Z 1 UStG 1972 das Entgelt für das nächste "einzelne" Spiel. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z18; |
RS 3 | Die Überlassung der Nutzung von Glückspielautomaten durch einen Unternehmer an Spieler erfüllt selbst dann nicht den Tatbestand des § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972, wenn dies in einer Halle des Wiener Praters erfolgt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0117 E VwSlg 6164 F/1986 RS 2 |
Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 4 | Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG 1965 fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden können, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1185/64 E VwSlg 6883 A/1966 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6427 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-64110