VwGH 19.06.1989, 88/15/0160
VwGH 19.06.1989, 88/15/0160
Rechtssatz
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Ein Bescheid, der - wenn auch über eine noch bei aufrechtem Bestand erhobene Berufung der Rechtsmittelwerberin absprechend - an eine inzwischen bereits erloschene juristische Person (Genossenschaft) gerichtet ist, geht ins Leere. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der (angefochtene) Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger der erloschenen juristischen Person) ergangen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/78 B RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150160.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64109