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VwGH 19.06.1989, 88/15/0160

VwGH 19.06.1989, 88/15/0160

Rechtssatz


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ein Bescheid, der - wenn auch über eine noch bei aufrechtem Bestand erhobene Berufung der Rechtsmittelwerberin absprechend - an eine inzwischen bereits erloschene juristische Person (Genossenschaft) gerichtet ist, geht ins Leere. Der Rechtsnachfolger dieser juristischen Person ist nicht schon dann beschwerdeberechtigt, wenn er als solcher auftritt und sich auf die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge beruft, sondern nur dann, wenn der (angefochtene) Bescheid auch an ihn (als den Rechtsnachfolger der erloschenen juristischen Person) ergangen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/78 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64109