VwGH 13.11.1989, 88/15/0147
VwGH 13.11.1989, 88/15/0147
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörtende weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetzist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (Hinweis E , 2259/70, VwSlg 4289 F/1971). |
Normen | |
RS 2 | Ein mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich einer in einer von ihr errichteten Wohnhausanlage befindlichen Wohneinheit geschlossener Mietvertrag ist nicht auf Grund des § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1982 von der gem § 33 TP 5 bzw § 6 Abs 2 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit. Die Urkunde über einen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich eines von dieser zu errichtenden Reihenhauses (im Wohnungseigentum) geschlossenenen (Kaufvertrages) Anwartschaftsvertrages ist nicht auf Grund es § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1983 von der nach § 14 TP 11 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150147.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-64105