VwGH 11.09.1989, 88/15/0139
VwGH 11.09.1989, 88/15/0139
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG BGBl 676/1978) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßten vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegene Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Stoll, Handbuch 1980, S 583 f). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0197 E VwSlg 5763 F/1983 RS 1 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1760/56 E RS 1 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig". |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/15/0103 E RS 3 |
Norm | GebG 1957 §25 Abs1; |
RS 4 | Der Gesetzgeber unterzieht mit der Vorschrift des § 25 Abs 1 GebG jede über ein Rechtsgeschäft errichtete Urkunde der Rechtsgebühr, unabhängig davon, aus welchem Grunde mehrere Urkunden über dasselbe Rechtsgeschäft errichtet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150139.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-64104