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VwGH 19.06.1989, 88/15/0138

VwGH 19.06.1989, 88/15/0138

Rechtssatz


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Norm
GebG 1957 §33 idF vor 1976/668;
RS 1
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen. Der Abspruch über eine Gebühr (zB Bestandvertragsgebühr) bedeutet keine entschiedene Sache für eine andere Gebühr (zB ZESSIONSGEBÜHR).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2909/79 E VwSlg 5504 F/1980; RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150138.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64103