Suchen Hilfe
VwGH 17.04.1989, 88/15/0133

VwGH 17.04.1989, 88/15/0133

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §217 Abs1;
RS 1
Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (Hinweis E , 88/15/0098). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213 Abs 1 BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben. Fehlt es an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit, so kann die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben gemäß § 211 Abs 1 BAO entrichtet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150133.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64102