VwGH 11.09.1989, 88/15/0132
VwGH 11.09.1989, 88/15/0132
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG BGBl 676/1978) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßten vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegene Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Stoll, Handbuch 1980, S 583 f). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0197 E VwSlg 5763 F/1983 RS 1 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1760/56 E RS 1 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig". |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/15/0103 E RS 3 |
Norm | BAO §236; |
RS 4 | Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab! Erscheint die Vorschreibung unbillig, etwa zufolge unzutreffender Abgabenbescheide, die mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel nicht bekämpt wurden, so kommt eine Maßnahme nach § 236 BAO grundsätzlich nicht in Betracht. |
Normen | |
RS 5 | Aus § 217 Abs1 BAO kann nicht der Schluß gezogen werden, daß bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eine Unbilligkeit in sich schließt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64101