VwGH 19.06.1989, 88/15/0130
VwGH 19.06.1989, 88/15/0130
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger die KfzSt durch Anbringen und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Steuerkarte entrichtet hat und die Steuerkarte danach aus irendeinem Grund in Verlust gerät, verliert er nur das eindeutige Beweismittel der ordnungsgemäßen Entrichtung der KfzSt. Es ist dann seine Sache, die gehörige Steuerentrichtung nachzuweisen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, daß nur die Steuerkarte Beweis über die vorschriftsmäßige Entrichtung der KfzSt macht, muß es dem Steuerpflichtigen offenstehen, diese auch auf andere geeignete Art und Weise darzutun. Eine Nachforderung der KfzSt ist erst zulässig, wenn der Partei dieser Beweis mißlingt. |
Normen | |
RS 2 | Es kann der Abgabenbehörde nicht zugemutet werden, alle erforderlichen Tatsachen, für die den Verwaltungsakten und Verfahrensergebnissen zufolge keine Anhaltspunkte für ihre Sachrelevanz bestehen, in ein Ermittlungsverfahren (unter Beweiserhebung) einzubeziehen oder auf unbestimmte und nur allgemein gehaltene Beweisanträge einzugehen. Wenn aber eine Tatsache dem Verfahrensverlauf zufolge erheblich ist, dann darf sich die Behörde über einen diesbezüglichen Beweisantrag, auch wenn er mangelhaft gestellt ist, nicht mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die entscheidungserheblichen, aber in einem formell unzulänglichen Parteiantrag behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64099