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VwGH 06.03.1989, 88/15/0122

VwGH 06.03.1989, 88/15/0122

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MeldeG 1972 §12 Abs1;
RS 1
Bei dem Ersuchen an eine Meldebehörde, Auskünfte über den Wohnort mehrerer verschiedener Personen zu erteilen, werden von der Beh mehrere Amtshandlungen begehrt, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (Hinweis auf E , 1414/55). Mehrere gebührenpflichtige Ansuchen liegen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (Hinweis E , 2082/71, VwSlg 4372 F/1972).
Normen
RS 2
An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefaßt sind, ändert es nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Auch wenn durch die Vereinigung der mehreren Ansuchen in einer Eingabe der Behörde unter Umständen der Verwaltungsaufwand wesentlich erleichtert wird, so kann dies auf das Ausmaß der Gebührenpflicht mangels gesetzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes keinen Einfluß haben.
Normen
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MeldeG 1972 §12 Abs1;
RS 3
Trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz ist die Gebühr nur dann einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang zwischen mehreren Ansuchen in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist (Akzessorium). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei einem Ersuchen an die Meldebehörde um die Bekanntgabe des Wohnortes mehrerer verschiedener Personen (Hinweis E , 1414/55).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150122.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64097