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VwGH 13.11.1989, 88/15/0121

VwGH 13.11.1989, 88/15/0121

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 1
Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E RS 2
Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;
RS 2
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 86/14/0069).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E RS 7
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 3
Eine Unbilligkeit, die die Behörde ermächtigt, von der Einhebung einer Abgabe abzusehen, kann auch vorliegen, wenn die Vorschreibung der Abgabe dem Gesetz entspricht, allein nur dann, wenn sie in besonderen Umständen des einzelnen Falles begründet ist. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1253/51 E VwSlg 587 F/1952 RS 1
Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §115 Abs4;
BAO §147;
BAO §149;
BAO §243;
BAO §255;
VwRallg;
RS 4
Wenn der Abgabepflichtige alle in der Sache ergangenen Bescheide deshalb unangefochten gelassen haben sollte, weil er dies mit der Abgabenbehörde (Betriebsprüfung) abgesprochen hat, und selbst nicht einmal anzuführen vermag, daß er zu diesem "Rechtsmittelverzicht" durch die Abgabebehörde etwa durch in der Folge nicht eingehaltene Versprechungen veranlaßt worden sei, kann er daraus keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten.
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 5
Grundsätzlich kann allein aus einer längeren Verfahrensdauer, selbst wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt ist, für die Frage der Billigkeit im Nachsichtsverfahren nichts abgeleitet werden, weil durch eine während des Verfahrens eintretende Änderung der Gesetzeslage, etwa durch Aufhebung des Gesetzes, jeder AbgPfl in gleicher Weise berührt wird und es im allg dem Zufall überlassen bleibt, ob das Verwaltungsverfahren im Einzelfall soweit gediehen ist, daß die Beschwerdeführung vor dem VfGH rechtzeitig iSd AbgPfl erfolgen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64096