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VwGH 18.12.1989, 88/15/0120

VwGH 18.12.1989, 88/15/0120

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 1
Tritt ein Kommanditist seine Kommanditeinlage an einen Kommanditisten derselben KG ab, so entsteht die Gebührenschuld gem § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG spätestens mit der von der KG gemachten Handelsregistereingabe, in der dieser Abtretungsvorgang bekannt gegeben wird.
Normen
RS 2
Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltende Einheitswert des abgetretenen Kommanditanteiles. Die AbgBeh ist daran gebunden. Auf Änderungen zwischen dem Stichtag für den zuletzt festgestellten Einheitswert und dem Tag des Entstehens der Gebührenschuld kann keine Rücksicht genommen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0119 E VwSlg 6468 F/1989 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64095