VwGH 18.12.1989, 88/15/0120
VwGH 18.12.1989, 88/15/0120
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Tritt ein Kommanditist seine Kommanditeinlage an einen Kommanditisten derselben KG ab, so entsteht die Gebührenschuld gem § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG spätestens mit der von der KG gemachten Handelsregistereingabe, in der dieser Abtretungsvorgang bekannt gegeben wird. |
Normen | |
RS 2 | Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltende Einheitswert des abgetretenen Kommanditanteiles. Die AbgBeh ist daran gebunden. Auf Änderungen zwischen dem Stichtag für den zuletzt festgestellten Einheitswert und dem Tag des Entstehens der Gebührenschuld kann keine Rücksicht genommen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/15/0119 E VwSlg 6468 F/1989 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64095