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VwGH 26.06.1989, 88/15/0118

VwGH 26.06.1989, 88/15/0118

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Gründe für die Wertabweichung sind prinzipiell unbeachtlich. Eine Wertfortschreibung kann daher auch erfolgen, wenn der letzte Einheitswert auf einer Fehlbewertung beruht. In diesem Fall dient die Wertfortschreibung dazu, einen Bewertungsfehler der letzten Feststellung für die Zukunft zu korrigieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64093