VwGH 26.06.1989, 88/15/0118
VwGH 26.06.1989, 88/15/0118
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Die Gründe für die Wertabweichung sind prinzipiell unbeachtlich. Eine Wertfortschreibung kann daher auch erfolgen, wenn der letzte Einheitswert auf einer Fehlbewertung beruht. In diesem Fall dient die Wertfortschreibung dazu, einen Bewertungsfehler der letzten Feststellung für die Zukunft zu korrigieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150118.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64093