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VwGH 26.06.1989, 88/15/0116

VwGH 26.06.1989, 88/15/0116

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 1
Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit. Sie kommen daher für einen Abzug als Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht (Hinweis E , 81/17/0048).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0050 E RS 1
Norm
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 2
Als Schuld iSd § 64 Abs 1 BewG sind Verbindlichkeiten aus Urlaubsansprüchen von Dienstnehmern abzugfähig, wenn es sich um Urlaubsansprüche handelt, die bereits bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, wobei sich die Frage nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches (Urlaubsentschädigungsanspruches, Urlaubsabfindungsanspruches) nach den UrlG richtet. Die Bewertung dieser Passivpost iSd § 64 Abs 1 BewG erfolgt anders als in der Steuerbilanz für ertragsteuerliche Zwecke - nach "statischer" Betrachtungsweise.
Norm
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 3
Eine Rückstellung für Abschlußkosten, das sind die Kosten der Bilanzaufstellung und der Prüfung des Rechnungsabschlusses, kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost vom Rohvermögen abgezogen werden (Hinweis auf das im E NICHT VERWERTETE BFH-U vom , BStBl 1978 II S 97, das derartige Rückstellungen auch bei der Ertragsbesteuerung nicht anerkennt). Literatur: Gürschnig - Stenger, Kommentar zum BewG und Vermögenssteuergesetz 07te Auflage II Anm 52 zu § 103 BewG, Rössler - Troll - Langner, BewG und Vermögenssteuergesetz, Kommentar 11 S 1190.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0376/77 E VwSlg 5350 F/1979 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6409 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-64092