VwGH 18.12.1989, 88/15/0114
VwGH 18.12.1989, 88/15/0114
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/15/0068 E RS 2 |
Norm | BAO §24 Abs1 litd; |
RS 2 | Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E , 81/13/0021). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0034 E VwSlg 6073 F/1986 RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Bei der Zurechnung eines Wirtschaftsgutes gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO kommt es nicht darauf an, welcher Rechtsanspruch auf das Wirtschaftsgut erhoben wird, sondern ob jemand die Herrschaft über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer tatsächlich ausübt. Das hat aber zur Voraussetzung, daß der Betreffende dazu überhaupt in der Lage ist. Daß jemand um die Herausgabe eines Wirtschaftsgutes prozessieren muß, spricht im allgemeinen dagegen, daß er wirtschaftlicher Eigentümer dieses Wirtschaftsgutes ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150114.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64090