VwGH 06.03.1989, 88/15/0113
VwGH 06.03.1989, 88/15/0113
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Dem GebG sind die Begriffe HALBBOGEN und VIERTELBOGEN fremd. Ein Halbbogen, ein Viertelbogen usw sind gebührenrechtlich jeweils wie ein ganzer Bogen zu behandeln. |
Normen | |
RS 2 | § 5 GebG enthält die Anordnung, was unter dem Begriff "Bogen" zu verstehen ist; nämlich, daß bei Überschreiten des angeführten Normmaßes die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten sind und daß die Bogengebühr auch dann im vollen Betrag zu entrichten ist, wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird. Daraus - aber auch aus dem Wortlaut des § 14 TP 5 GebG - ergibt sich, daß der Gesetzgeber mit § 5 GebG eine Regelung nur für jene Fälle getroffen hat, in welchen die die Gebührenpflicht auslösende "Schrift" nur aus einem (entweder die Normgröße des § 5 Abs 2 GebG überschreitenden oder nicht überschreitenden) Papierblatt besteht. |
Normen | |
RS 3 | Besteht eine Beilage aus mehr als einem Blatt, so ist die Bogengebühr so oft zu entrichten, als das Flächenausmaß aller Blätter das Ausmaß 2 x 210 mm x 297 mm überschreitet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6385 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-64089