VwGH 13.11.1989, 88/15/0107
VwGH 13.11.1989, 88/15/0107
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §14 TP14 Abs1; |
RS 1 | Eine dem Ausstellungswerber übergebende Schrift (hier: Bestätigung) ist bereits dann als ZEUGNIS iSd § 14 TP 14 Abs 1 GebG zu werten, wenn sie von vornherein nur gegenüber einer, vom Ausstellungswerber verschiedenen physischen oder juristischen Person angewendet werden soll (Hinweis E , 1381/56). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0068/64 E RS 1 |
Normen | GebG 1957 §14 TP14 Abs1; KFG 1967 §64 Abs2; |
RS 2 | Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, unterliegt als Zeugnis der Gebührenpflicht, selbst wenn sie dem Ausstellungswerber nur zu dem Zwecke übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden. |
Normen | |
RS 3 | Eine Bescheinigung, mit der das Österreichische Rote Kreuz die Teilnahme einer Person an einer Unterweisung bekundet, ist von der Gebühr gem § 14 TP 14 Abs 2 Z 8 GebG nicht befreit, weil es sich um kein Zeugnis handelt, das aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amt gefordert wird. |
Norm | GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8; |
RS 4 | Unter Zeugnissen, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden, sind alle Zeugnisse zu verstehen, die aus gesundheitspolizeilichen Gründen durch gesetzliche Vorschriften von einer inländischen Behörde verlangt werden, wie zB Zeugnisse über Freiheit von ansteckenden Krankheiten oder über amtsärztliche Untersuchungen als Voraussetzung für eine Beschäftigung in der Lebensmittelbranche. |
Normen | GebG 1957 §14 TP14 Abs2 Z8; KFG 1967 §64 Abs2; |
RS 5 | Der nach § 64 Abs 2 KFG zu erbringende Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist kein Zeugnis, das aus gesundheitspolizeilichen Gründen von der Kraftfahrbehörde verlangt wird. Das ergibt sich schon daraus, dass mittels dieses Zeugnisses nur die Teilnahme an der Unterweisung, nicht aber eine die Gesundheit von Personen oder Tieren betreffende Tatsache bekundet wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64086