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VwGH 18.12.1989, 88/15/0104

VwGH 18.12.1989, 88/15/0104

Rechtssätze


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Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2;
KVG 1934 §5;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
RS 1
Die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG, wonach (auch) Anteile der Kommanditisten an einer KG - wenn zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört - als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten, reicht keineswegs so weit, um jedweden Erwerb solcher Anteile der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen. Die Einreihung einer GmbH & CoKG unter die Kapitalgesellschaften iSd KVG ist auf jene Rechtsvorfälle eingeschränkt, die den im § 2 KVG angeführten Leistungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entsprechen. Gegenstand der Gesellschaftsteuer ist ua nach § 2 Z 1 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, also der Erwerb neuer Gesellschaftsrechte, sei es bei der Gründung einer Gesellschaft, sei es aus Anlaß einer späteren Kapitalerhöhung. Bei einem bloßen Wechsel bereits begründeter Gesellschaftsrechte von einer Person zu einer anderen greift somit die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nicht Platz, weil ein solcher Vorgang im Steuertatbestand des § 2 KVG nicht erfaßt ist (Hinweis E , 596/71).
Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
RS 2
Wechselt eine GmbH, die bisher neben einer anderen GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer KG war, in die Stellung eines Kommanditisten dieser KG, so liegt ein steuerpflichtiger Ersterwerb ihres Kommanditanteiles vor.
Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
RS 3
Ein steuerpflichtiger Ersterwerb eines Kommanditanteiles liegt vor, wenn eine Person, die bisher neben einer GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG war, in die Stellung eines Kommanditisten wechselt, uzw unabhänig davon, ob dieser Wechsel anläßlich des erstmaligen Eintrittes einer Kapitalgesellschaft als Komplementär oder aber erst in der Folge vorgenommen wird.
Normen
BewG 1955 §12;
BewG 1955 §13 Abs2;
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z1;
KVG 1934 §8 Z1 litc;
RS 4
Die Ermittlung des Wertes der Gesellschaftsrechte an einer GmbH & Co KG hat nach den Vorschriften des ersten Teiles des BewG zu erfolgen, dh, daß das Gesellschaftsvermögen zu Teilwerten anzusetzen ist. § 13 Abs 2 BewG kann nicht zur Anwendung kommen.
Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
KVG 1934 §8 Z1 litc;
VwGG §41 Abs1;
RS 5
Kann das Beschwerdevorbringen einer GmbH & Co KG, in dem diese den von der AbgBeh ermittelten Wert des Gesellschaftsanteiles einer GmbH an ihr der Höhe nach bekämpft, nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die GmbH & Co KG in diesem Verfahren in dem die Höhe des Wertes des genannten Gesellschaftsanteiles betreffenden Teil nicht nur untätig geblieben ist, sondern sogar an der nunmehr beanstandeten Berechnung zustimmend mitgewirkt hat, so fällt das Beschwerdevorbringen unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG.
Norm
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
RS 6
Ein Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber liegt in all jenen Fällen vor, in denen neue, dh bisher nicht existente Gesellschaftsrechte erworben werden. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Rechtsstellung von der eines Komplementärs in die eines Kommanditisten umwandelt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6467 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64085