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VwGH 11.09.1989, 88/15/0102

VwGH 11.09.1989, 88/15/0102

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E , 82/17/0021).
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 2
Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO liegt nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".
Norm
BAO §217 Abs1;
RS 3
Die Bestimmung des § 217 Abs 1 BAO berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Normen
BAO §20;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
RS 4
Der Schluß, bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages schließe eine Unbilligkeit in sich, ist unrichtig.
Normen
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
RS 5
Grundsätzlich ist bei der Einhebung eines Säumniszuschlages Nachsicht möglich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64084