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VwGH 20.03.1989, 88/15/0098

VwGH 20.03.1989, 88/15/0098

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Aus § 213 Abs 1 BAO leitet sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu verrechnenden Abgaben ab. Eine derartige Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontokorrentmäßig zu Buche steht. Dieselbe Folgerung wie für das Entstehen eines Guthabens ergibt sich auf Grund der in § 213 Abs 1 BAO angeordneten kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben auch für den Wegfall oder die Minderung eines Guthabens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150098.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64081