VwGH 19.06.1989, 88/15/0089
VwGH 19.06.1989, 88/15/0089
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis auf E , 88/15/0063). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis auf E , 85/17/0011). |
Normen | |
RS 2 | Wenn der Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit nach seiner Bestellung bis zur Beendigung seiner Funktion trotz aller Bemühungen nicht Einsicht in die Geschäftsunterlagen und keinen Zutritt zum Geschäftslokal erhalten konnte und er aus diesen Gründen tatsächlich die Höhe der Abgaben gar nicht ermitteln konnte und ehestens seine Geschäftsführertätigkeit beendet hat, wird ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 7 Wr LAO (§ 9 BAO) angelastet werden können. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150089.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64078