Suchen Hilfe
VwGH 16.10.1989, 88/15/0079

VwGH 16.10.1989, 88/15/0079

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 1
Die Verselbständigung von Teilbetrieben eines Unternehmens durch Schaffung von neuen Gesellschaften führt zur Gebührenpflicht in Ansehung des den neuen Gesellschaften (Personengesellschaften) gewidmeten Vermögens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1095/72 E VwSlg 4477 F/1973 RS 1
Normen
BewG 1955 §20;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 2
Für die Bewertung eines in eine Gesellschaft iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG eingebrachten Unternehmens ist der im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltende bzw festgestellte bzw festzustellende Einheitswert des beweglichen Betriebsvermögens maßgebend.
Norm
RS 3
Die Sonderregelung des § 26 GebG ist nur in Fällen anwendbar, in denen die Finanzämter für Gebühren und Verkehrssteuern zur Feststellung der Bemessungsgrundlage Vorschriften des (Ersten Teiles des) BewG direkt bzw unmittelbar anzuwenden haben.
Norm
RS 4
Vorsorgen für Abfertigungen entsprechen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit. Sie kommen daher für einen Abzug als Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG nicht in Betracht (Hinweis E , 81/17/0048).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/15/0050 E RS 1
Normen
RS 5
Ausführungen zur Frage der Ermittlung der gebührenrechtlich bedeutsamen Umstände durch die Abgabenbehörde im Falle der Vorschreibung einer Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG, wenn sich die Urkunde nicht als undeutlich, sondern als unvollständig erweist.
Norm
RS 6
Wirtschaftsgüter von OHG und KG stellen ohne Rücksicht auf die einkommensteuerrechtliche Qualifikation bewertungsrechtlich jedenfalls Betriebsvermögen dar.
Norm
RS 7
Der Hinweis auf den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Mitunternehmers in § 59 Abs 1 Z 6 BewG läßt iSd Bilanzbündeltheorie schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Mitunternehmerschaft und ihren Gesellschaftern bewertungsrechtlich ebensowenig relevant erscheinen wie Beziehungen zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Unternehmen.
Normen
RS 8
Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Privatverrechnungskonten hat die Beh zweifelsfrei festzustellen und zu begründen, ob diese der Gesellschaft gewidmet sind bzw. dieser dienen sollen oder nicht, zumal die Wahl der Bezeichnung "Privatkonto", "Verrechnungskonto" usw. ohne rechtliche Bedeutung ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6441 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64076