VwGH 06.03.1989, 88/15/0074
VwGH 06.03.1989, 88/15/0074
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd 3. Abschnittes des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Eine Beurkundung ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht. Diese Bedingung können rechtserzeugende wie rechtsbezeugende Urkunden erfüllen. |
Normen | |
RS 2 | Nach stRsp des VwGH vermögen nicht nur Urkunden über ein nicht zustandegekommenes Rechtsgeschäft, sondern auch Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, die Gebührenpflicht nicht auszulösen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150074.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-64073