VwGH 06.03.1989, 88/15/0066
VwGH 06.03.1989, 88/15/0066
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen; andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist. |
Norm | GebG 1957 §14 TP1 Abs4; |
RS 2 | Bei der Befreiungsvorschrift des § 14 TP 1 Abs 4 GebG kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Gesetzesbestimmung das Recht auf Akteneinsicht zusteht (hier: Einsicht in die beim Vereinsregister erliegenden Statuten eines Vereines). |
Normen | |
RS 3 | Wenngleich bei der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Aktenteile die Akteneinsicht auch anderen Personen als den Parteien des Verfahrens gewährt wird, kommt den jeweils Einsicht nehmenden Personen in Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme der Behörde gegenüber die Stellung einer Partei zu. |
Norm | GebG 1957 §14 TP1 Z1; |
RS 4 | In § 14 TP 1 Abs 1 GebG wird nicht unterschieden, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen jeweils die amtliche Abschrift ausgestellt worden ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150066.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64070