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VwGH 06.03.1989, 88/15/0066

VwGH 06.03.1989, 88/15/0066

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gesetzesmaterialien sind nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen; andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist.
Norm
GebG 1957 §14 TP1 Abs4;
RS 2
Bei der Befreiungsvorschrift des § 14 TP 1 Abs 4 GebG kommt es nicht darauf an, auf Grund welcher Gesetzesbestimmung das Recht auf Akteneinsicht zusteht (hier: Einsicht in die beim Vereinsregister erliegenden Statuten eines Vereines).
Normen
RS 3
Wenngleich bei der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Aktenteile die Akteneinsicht auch anderen Personen als den Parteien des Verfahrens gewährt wird, kommt den jeweils Einsicht nehmenden Personen in Ausübung des Rechtes auf Einsichtnahme der Behörde gegenüber die Stellung einer Partei zu.
Norm
RS 4
In § 14 TP 1 Abs 1 GebG wird nicht unterschieden, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen jeweils die amtliche Abschrift ausgestellt worden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64070