VwGH 26.06.1989, 88/15/0065
VwGH 26.06.1989, 88/15/0065
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E , 88/15/0063). Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfall angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. |
Normen | |
RS 2 | Behauptet der Geschäftsführer einer GmbH, er habe den finanziellen Ruin der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht verschuldet, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ihn kein Verschulden an der Entstehung der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten des Gesellschafters treffe. Es geht nämlich nicht darum, wer den geschäftlichen Mißerfolg des Unternehmens zu vertreten hat. |
Normen | |
RS 3 | Sowohl die Dienstgeberabgabe als auch die Lohnsummensteuer sind vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten der Fälligkeit grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber infolge einer Revision die Abgabenhöhe (neu) festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Daher kann dem Umstand, daß zum Zeitpunkt der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fällige Abgabenschulden derselben keine Bedeutung zukommen (Hinweis E , 1729/80). |
Normen | |
RS 4 | Den Geschäftsführer einer GmbH trifft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft mangels Vermögens abgewiesen wurde, keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 7 Abs 1 Wr LAO hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die ab dem genannten Zeitpunkt fällig geworden sind. |
Normen | |
RS 5 | Die grundsätzliche Beweislast des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers der GmbH betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung entbindet die Abgabenbehörde dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben, nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht zur Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Geschäftsführer der GmbH keine Mittel mehr zur Verfügung standen, um die in Rede stehenden Abgaben am jeweiligen Fälligkeitstag abzuführen. |
Normen | |
RS 6 | Für die Inanspruchnahme nach § 7 Abs 1 Wr LAO ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens (Ausfall der Abgabenforderung dem Vertretenen gegenüber) und dem Verschulden des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang (Vertretung der Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) erforderlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-64069