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VwGH 06.03.1989, 88/15/0063

VwGH 06.03.1989, 88/15/0063

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 1
Der VwGH brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0079 E RS 3
Normen
AusgleichsO §8 Abs3;
AusgleichsO §8;
AVG §9 impl;
BAO §80 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
KO §1 Abs1;
KO §3;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
RS 2
Im Gegensatz zum Konkursverfahren wird im Ausgleichsverfahren dem Ausgleichsschuldner bzw dem gesetzlichen Vertreter die Handlungsfähigkeit nicht genommen, sie bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer einer GmbH dadurch, daß über die Gesellschaft der Ausgleich eröffnet wurde, seine nach § 7 Abs 1 Wr LAO und § 54 Abs 1 Wr LAO bestehende Pflicht zur Abgabenentrichtung nicht verloren hat. Bei Vorliegen könnte eines Anwendungsfalles des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO könnte die Rechtslage jedoch unter Umständen eine andere sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150063.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64068