VwGH 06.03.1989, 88/15/0063
VwGH 06.03.1989, 88/15/0063
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/17/0079 E RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Im Gegensatz zum Konkursverfahren wird im Ausgleichsverfahren dem Ausgleichsschuldner bzw dem gesetzlichen Vertreter die Handlungsfähigkeit nicht genommen, sie bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer einer GmbH dadurch, daß über die Gesellschaft der Ausgleich eröffnet wurde, seine nach § 7 Abs 1 Wr LAO und § 54 Abs 1 Wr LAO bestehende Pflicht zur Abgabenentrichtung nicht verloren hat. Bei Vorliegen könnte eines Anwendungsfalles des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO könnte die Rechtslage jedoch unter Umständen eine andere sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150063.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64068