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VwGH 12.12.1988, 88/15/0062

VwGH 12.12.1988, 88/15/0062

Rechtssätze


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Norm
BAO §307 Abs1;
RS 1
Der die Wiederaufnahme bewilligende Bescheid und der damit zu verbindende neue Sachbescheid sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jeder für sich einer Berufung zugänglich bzw können jeder für sich - wenn keine Anfechtung erfolgt - der Rechtskraft teilhaftig werden.
Normen
BAO §292;
StPO 1975 §33 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Beschwerde nach § 292 BAO ist der nach § 33 Abs 2 StPO nachgebildet; es handelt sich dabei um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzlichkeit der Rechtsprechung, das auch losgelöst vom individuellen Parteiinteresse wegen jeder unterlaufenen Rechtsverletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes als sogenannte objektive Beschwerde eingesetzt werden kann. Die Beschwer des Präsidenten der Finanzlandesdirektion ist somit gegeben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988150062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64067