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VwGH 06.03.1989, 88/15/0041

VwGH 06.03.1989, 88/15/0041

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
RS 1
Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden.
Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
RS 2
Für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG ist nicht ausschließliches Privatinteresse des Einschreiters erforderlich, es genügt teilweise Privatinteresse. Selbst das Vorliegen öffentlicher

Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. So genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlaßt werden soll.
Norm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
RS 3
Eingaben einer Partei an die Oberkommission für Jagdschäden und Wildschäden unterliegen der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs 1 GebG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6384 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150041.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64064