VwGH 03.10.1988, 88/15/0036
VwGH 03.10.1988, 88/15/0036
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein gem § 116 ZPO bestellter Abwesenheitskurator genießt in dieser seiner Eigenschaft nicht Gebührenfreiheit. |
Norm | |
RS 2 | Es ist nicht Aufgabe des nach § 116 ZPO bestellten Kurators, den Aufenthalt des Kuranden zu ermitteln. |
Normen | |
RS 3 | Aus den §§ 116 bis 118 ZPO ergibt sich, dass im wesentlichen die aus der Kuratorbestellung entspringenden Kosten von jener Partei zu bestreiten sind, durch deren Prozesshandlung sie veranlasst wurden. Der Kurator nach § 116 ZPO wird daher, falls er nur im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben für den Kuranden tätig wird, keine Vorleistungen erbringen müssen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988150036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64060