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VwGH 16.10.1989, 88/15/0024

VwGH 16.10.1989, 88/15/0024

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon

aus diesem Grund Gebührenpflicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/15/0130 E VwSlg 5993 F/1985; RS 1
Normen
NO 1871 §49 Abs1;
NO 1871 §92;
RS 2
Ausfertigungen sind rechtlich nicht als Urschriften anzusehen. Ausfertigungen vertreten die Urschrift.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64057