VwGH 16.10.1989, 88/15/0024
VwGH 16.10.1989, 88/15/0024
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile in Form zweier Notariatsakten (Anbot und Annahme) geschlossen und eine Ausfertigung des Notariatsaktes über die Annahme in das Ausland versendet, ist angesichts der Tatsache, dass die Urschrift des Notariatsaktes im Inland verbleibt, die Urkunde als im Inland befindlich im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages anzusehen. Es besteht daher schon aus diesem Grund Gebührenpflicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/15/0130 E VwSlg 5993 F/1985; RS 1 |
Normen | NO 1871 §49 Abs1; NO 1871 §92; |
RS 2 | Ausfertigungen sind rechtlich nicht als Urschriften anzusehen. Ausfertigungen vertreten die Urschrift. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150024.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64057