VwGH 23.01.1989, 88/15/0022
VwGH 23.01.1989, 88/15/0022
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem System des § 21 UStG 1972 ist nur eine Voranmeldung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum vorgesehen, sodaß auf jede weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene Erklärung - welchen Namen man dieser auch immer gibt - § 21 UStG 1972 keine Anwendung findet (Hinweis E , 87/15/0078). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150022.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64056