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VwGH 23.01.1989, 88/15/0022

VwGH 23.01.1989, 88/15/0022

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem System des § 21 UStG 1972 ist nur eine Voranmeldung für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum vorgesehen, sodaß auf jede weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene Erklärung - welchen Namen man dieser auch immer gibt - § 21 UStG 1972 keine Anwendung findet (Hinweis E , 87/15/0078).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64056