VwGH 23.01.1989, 88/15/0010
VwGH 23.01.1989, 88/15/0010
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Der Abzug der von der Beh geschätzten Vorsteuer ist nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige Vorsteuerabzug begehrt hat. Daher darf kein Vorsteuerabzug erfolgen, wenn der Abgabepflichtige im Abgabenverfahren den Standpunkt vertreten hat, kein Unternehmer zu sein, und den Vorsteuerabzug auch nicht "hilfsweise" beantragte. Außerdem ist für einen Vorsteuerabzug im Schätzungsweg notwendig, daß dem Unternehmer tatsächlich USt in Rechnung gestellt worden ist (diese Rechnungen aber zB in Verlust geraten sind). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150010.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64054