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VwGH 23.01.1989, 88/15/0010

VwGH 23.01.1989, 88/15/0010

Rechtssatz


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Normen
BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1;
RS 1
Der Abzug der von der Beh geschätzten Vorsteuer ist nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige Vorsteuerabzug begehrt hat. Daher darf kein Vorsteuerabzug erfolgen, wenn der Abgabepflichtige im Abgabenverfahren den Standpunkt vertreten hat, kein Unternehmer zu sein, und den Vorsteuerabzug auch nicht "hilfsweise" beantragte. Außerdem ist für einen Vorsteuerabzug im Schätzungsweg notwendig, daß dem Unternehmer tatsächlich USt in Rechnung gestellt worden ist (diese Rechnungen aber zB in Verlust geraten sind).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64054