VwGH 16.03.1989, 88/14/0246
VwGH 16.03.1989, 88/14/0246
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Wort Sitz bezieht sich auf juristische Personen und auf nicht rechtsfähige Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen. Das Einzelunternehmen ist kein von der physischen Person des Einzelunternehmers gesondertes Steuersubjekt. Der Einzelunternehmer kann nur einen Wohnsitz (§ 26 BAO), aber keinen Sitz haben. § 7 Abs 1 Z 1 UStG hat keinen von der BAO abweichenden Begriff des Sitzes und Wohnsitzes. Wenn es sich um eine natürliche Person handelt, kommt es beim Begriff des "ausländischen Abnehmers" auf den "Wohnsitz" an, den dieser außerhalb des Bundesgebietes hat (Hinweis auf E , 86/15/0078). |
Normen | GewStG §12 Abs1 Z1; GewStG §7 Z1; |
RS 2 | Ob die Mittel aus dem Darlehen in das notwendige, oder nur in das gewillkürte Betriebsvermögen eingegangen sind, ist für die Dauerschuldeigenschaft ohne Bedeutung. Der Umstand, dass der über mehrere Jahre aufgenommene Bürgeskredit nur des Zinsenzuschusses wegen aufgenommen wurde und die Erträge aus den von ihm angeschafften Wertpapieren voll der Gewerbesteuer unterzogen wurden, ändert nichts daran, dass die Schuld objektiv nach ihrer Laufzeit und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung eigenes Betriebskapital ersetzt hat. (Hinweis auf E , 81/14/0109). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140246.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64052