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VwGH 20.11.1989, 88/14/0232

VwGH 20.11.1989, 88/14/0232

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
RS 1
Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist nach dem 4. und 5. Satz des § 18 Abs 1 Z 2 EStG eine bestimmte zeitliche Bindung vorgesehen. "Versicherungsverträge auf den Erlebensfall" liegen nicht nur dann vor, wenn sie den Versicherer ausschließlich im Erlebensfall zu einer Leistung verhalten. Es genügt vielmehr, dass der Versicherungsvertrag AUCH eine Leistung im Erlebensfall zum Gegenstand hat. (Lediglich) Bei bloßen Lebensrisikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung des Versicherer vorsehen, spielt die Vertragsdauer keine Rolle.
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
RS 2
Obwohl § 18 Abs 1 Z 2 Satz 5 EStG vom Lebensalter des "Steuerpflichtigen" spricht, erscheint es nur sinnvoll, die Zeit vom Vertragsabschluss bis zum Anfallen der Versicherungssumme im Erlebensfall iSd § 18 Abs 1 Z 2 Satz 4 auf jene Person zu beziehen, in deren Erlebensfall die Versicherungssumme auch tatsächlich anfällt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6457 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140232.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-64049