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VwGH 07.11.1989, 88/14/0220

VwGH 07.11.1989, 88/14/0220

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach dem Grundsatz, daß jeder der an der Tat Beteiligten nach seiner Schuld zu bestrafen ist, kann für die Strafausmessung die über einen anderen Täter verhängte (oder zu verhängende) Strafe kein Kriterium sein.
Normen
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3 idF 1983/008;
RS 2
Das rechtmäßige Verhalten einer Behörde wird nicht verfassungswidrig, wenn die Behörde in anderen Fällen fehlerhaft entschieden hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0174 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140220.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64044